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Wissen zu Covid 19

Die aktuellen Informationen zu Covid19 finden Sie hier.

Eine gute Übersicht der aktuellen Bestimmungen hat die Pressestelle der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen zusammengestellt. Hier ein Auszug:

DIE FÜNF WARNSTUFEN IM LAND BREMEN

Am 1. Oktober 2021 trat ein neuer Stufenplan in Kraft. Damit ist die Anzahl derjenigen entscheidend, die an Corona erkrankt in Kliniken aufgenommen sind. Die sog. 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz misst, wie viele Corona-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in sieben Tagen aufgenommen werden. Am 10. Januar 2022 trat eine zusätzliche Warnstufe in Kraft, die Stufe 4.

Es gelten nun fünf Warnstufen: 0, 1, 2, 3 und 4. Sie bestimmen, welche Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie gelten.

Stufe 0 – (Hospitalisierungs-Inzidenz 0 bis 1,5): Der Mindestabstand wird empfohlen, ebenso die gängigen Hygieneregeln und das Belüften. Außerdem muss – übrigens in allen fünf Stufen - im Einzelhandel und in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske getragen werden. Einrichtungen und Veranstaltungen müssen Hygiene- und Schutzkonzepte vorhalten und in geschlossenen Räumen muss eine Namensliste geführt werden.

Stufe 1 – (H-Inzidenz 1,5 bis 3): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 0 und darüber hinaus: Überall dort, wo es Publikumsverkehr gibt, gilt in Innenräumen die 3G-Regel. Das heißt, Geimpfte, Genesene oder Getestete dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, in Restaurants essen, ein Theater oder einen Club besuchen – und zwar ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht.

Stufe 2 – (H-Inzidenz 3 bis 6): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 0 und darüber hinaus: Überall dort, wo es Publikumsverkehr gibt, gilt in Innenräumen die 2G-Regel. Dann ist der Zutritt nur für Geimpfte und Genesene möglich, ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht. In dem Fall sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Weiteres, Jugendliche ab 16, wenn sie eine Schulbescheinigung vorlegen, sowie Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, von der 2G-Regel ausgenommen. Letztere müssen ein negatives Testergebnis und eine ärztliche Bescheinigung vorweisen. Zudem muss der Mindestabstand außerhalb der eigenen Wohnung wieder eingehalten werden. Ansonsten gilt in Innenräumen Maskenpflicht.

Stufe 3 – (H-Inzidenz über 6): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 2. Darüber hinaus gelten die 2G+-Regeln in Clubs, Bars, Diskotheken und Festhallen.

Stufe 4 – (H-Inzidenz über 9): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 3. Darüber hinaus gelten die 2G+-Regeln überall dort, wo zuvor 2G oder 3G galt, also auch in der Gastronomie und in Kultureinrichtungen wie Theater und Kino u.a. In Behörden haben nur geimpfte, genesene und getestete Besucherinnen und Besucher Einlass (3G).
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den 2G+-Regeln ausgenommen. Ausgenommen von der Testpflicht sind auch alle Personen in den ersten drei Monaten nach ihrem vollständigen Impfschutz, Personen mit Auffrischungs- bzw. Boosterimpfung und Personen, die innerhalb der vergangenen drei Monate eine Corona-Infektion nachweisen können oder die nach ihrer Infektion eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Hier können Sie sich testen lassen.

 

Alle hier angegebenen Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.